AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ASYS-EDV-Ingenieurbüro GmbH (ASYS)

1. Allgemeines

Lieferungen, Leistungen und Angebote von ASYS erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von ASYS schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote von ASYS sind stets freibleibend und unverbindlich. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von ASYS schriftlich bestätigt sind. Bei sofortiger Lieferung oder Leistung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell- und Versionsänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen ASYS hergeleitet werden können. Technische Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Mitarbeiter der ASYS sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Abnahme und Leistungsumfang

Der Käufer ist verpflichtet, gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistungen unmittelbar nach Erhalt auf Fehler zu testen und abzunehmen. Die Abnahme bei Individualsoftware gilt spätestens als erfolgt, wenn der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Installation oder Übergabe des Programmes oder Programmteilen keine Beanstandungen erhoben hat. Die Schulung und Einarbeitung des Käufers oder seiner Bedienungskräfte in die gelieferte Ware und Erläuterungen zu erbrachten Dienstleistungen gehören nicht zum Leistungsumfang und werden gesondert berechnet. Der Käufer ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Ware selbst verantwortlich oder kann ASYS damit beauftragen, die Installation gegen Berechnung der geltenden Kostensätze durchzuführen. ASYS ist berechtigt, mit den von ihr zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen und diese durchführen zu lassen. ASYS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4. Preise

Die Preise von ASYS sind grundsätzlich die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise von ASYS gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ab Versandstätte ausschließlich Verpackung, Fracht- oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Käufer. ASYS ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als 4 Wochen ab der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.

5. Lieferfrist

Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer zur Setzung einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 8 Wochen, berechtigt. Ersatzsansprüche des Käufers wegen Lieferverzug oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt (wie z.B. Betriebsstörung, Rohstoffmangel, Verkehrsstörung, behördliche Verfügung, Änderung der Währungsverhältnisse, Arbeitskämpfe etc.) sowie die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten befreien ASYS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrages. Bei Lieferverzug von Vorlieferanten verlängert sich die Lieferfrist von ASYS entsprechend. Bei Lieferungsunmöglichkeit von Vorlieferanten ist ASYS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche kann der Käufer daraus nicht herleiten, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

6. Angebot

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle frachtfreier Lieferung. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Käufers. Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung. Bei der Erstellung von Individualsoftware beginnt die Gewährleistung mit der Abnahme gem.Ziff.3.
Werden Veränderungen vom Käufer oder dritter Seite an Geräten oder Software vorgenommen, so erlischt jede Gewährleistung. Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen, trifft ASYS keine Gewährleistungspflicht. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Beanstandungen der Ware oder Leistungen von ASYS müssen unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich vorgebracht werden. Nachweislich verborgene Mängel müssen sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gilt die Ware als abgenommen. Damit erlöschen alle Gewährleistungsrechte des Käufers. Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Käufer ASYS ausreichend Zeit zu gewähren. Erst wenn die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nach angemessener Frist fehlgeschlagen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Gewährleistungsarbeiten werden innerhalb der üblichen Arbeitszeit bei ASYS durchgeführt. Falls der Käufer verlangt, daß Gewährleistungspflichten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann ASYS diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen von ASYS zu bezahlen sind.

7. Haftungsbeschränkung

Über Nachbesserung hinausgehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere Wandlung, Minderung, Kündigung und Schadensersatz irgendwelcher Art, insbesondere Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschuldung bei Vertragsabschluß, aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, insbesondere für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung und aus sonstigen Rechtsgründen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei ASYS oder ASYS-Erfüllungs-bzw. Verrichtungsgehilfen. Der Schadensersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den ASYS bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die ASYS gekannt hat oder hätte kennen müssen oder als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. ASYS ist zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche gegen ASYS stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Defekte Geräte sind unter Angabe des Kaufbeleges und Fehlerbeschreibung frei an ASYS zu schicken. Der Käufer ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich und hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten vor Übersendung der Waren gesichert sind. ASYS übernimmt keine Haftung für verloren gegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden. Kosten der Datensicherung oder Neuinstallation von Software oder der Geräte selbst bezüglich der zu reparierenden Geräte werden durch ASYS nicht übernommen.

8. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von ASYS sofort netto Kasse ohne Abzug fällig und zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und können jederzeit zurückgegeben werden. ASYS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist ASYS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so ist ASYS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden ASYS andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist ASYS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn ASYS ausdrücklich zustimmt oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Eigentumsvorbehalt

ASYS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller ASYS zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für ASYS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ASYS. Erlischt das (Mit)Eigentum von ASYS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf ASYS übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit)Eigentum von ASYS unentgeltlich. Ware, an der ASYS (Mit)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist, Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigem Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an ASYS ab. ASYS ermächtigt den Käufer in stets widerruflicher Weise, die an ASYS abgetretene Forderung für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung von ASYS hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jedem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, wird der Käufer auf das Eigentum von ASYS hinweisen und ASYS unverzüglich benachrichtigen, Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ASYS berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Mit der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch ASYS erfolgt (soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet) kein Rücktritt vom Vertrag. Kommt der Käufer mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, ist ASYS nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt ASYS Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ASYS einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

10. Schutzrechte

Sämtliche für die Produkte bestehenden gewerblichen Schutzrechte sind und bleiben Eigentum des jeweiligen Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten. Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Käufer bereits an dieser Stelle zusichert. Von ASYS zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Käufers im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt. Der Käufer darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung von ASYS Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerung von Geräten. Kopien dürfen ohne Übernahme von Kosten und Haftung durch ASYS lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Sofern Originale einen auf den Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Käufer auch auf Kopien anzubringen. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den ASYS verkauften Programmen und an allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen, auch Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Angebotsunterlagen, verbleiben bei ASYS. Der Käufer haftet ASYS gegenüber für alle Schäden, die sich aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen ergeben. In jedem Verletzungsfall kann ASYS - unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche - eine Vertragsstrafe in Höhe des Zehnfachen des Kaufpreises für das entsprechende Gesamtprogramm geltend machen, ohne daß ein entstandener Schaden durch ASYS im Einzelnen nachgewiesen werden muß. Macht ASYS neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche geltend, so wird die verwirkte Vertragsstrafe auf die Schadensersatzforderung angerechnet.

11. Abtretbarkeit von Ansprüchen

Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

12. Datenschutz (abrufbar)

ASYS verpflichtet sich sowohl bei den Käufern, als auch im Rahmen der Geschäftsanbahnung bei Interessenten, die geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-Verordnung 2016/679), einzuhalten, wenn sie personenbezogene Daten der jeweils anderen Seite verarbeiten. Sollte ASYS im Rahmen von Lieferungen oder Dienstleistungen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Kunden als Verantwortlicher verarbeiten, gelten neben diesen AGB zusätzliche, besondere Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung, die zwischen den Seiten vorab verbindlich vereinbart werden.

13. Export

Der Export der Waren der ASYS in nicht EG-Länder bedarf einer schriftlichen Einwilligung, unabhängig davon, daß der Käufer für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat.

14. Anwendbares Recht

Für die Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ASYS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Hansestadt Salzwedel Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. ASYS ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Weiterhin ist die Hansestadt Salzwedel Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragpartner, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Hansestadt Salzwedel,  Mai 2018 - ASYS–EDV-INGENIEURBÜRO GMBH